Ein Schwerpunkt sind immissionsschutzrechtliche Verfahren.
Wir haben fast alle in Deutschland geführten Verfahren zur Einhaltung von Luftgrenzwerten gerichtlich vertreten. Im Mittelpunkt standen die Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid. Dies betrifft sowohl die für das europäische Umweltrecht grundlegende „Janecek“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25. Juli 2008 – C-237/07) als auch alle durch die Deutsche Umwelthilfe geführten Verfahren, bis hin zu den Grundsatzentscheidungen des BVerwG vom 27. Februar 2018 und 27. Februar 2020, in denen geklärt wurde, dass zur Einhaltung der Grenzwerte auch Dieselfahrverbote rechtlich zulässig sind. Zuvor haben wir durch unsere Vertretung in einem Musterverfahren den Grundstein dafür gelegt, dass das Klagerecht von Umweltverbänden möglich wurden (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 zum Luftreinhalteplan Darmstadt). Darüber hinaus haben wir das Land Berlin in elf Musterklageverfahren, die der ADAC gegen die Berliner Umweltzone erfolgreich vertreten.
In den Auseinandersetzungen um den Dieselskandal in der Automobilindustrie vertritt die Kanzlei die Deutsche Umwelthilfe. Rechtsanwalt Prof. Klinger war zu diesen Fragen Gutachter des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags. In der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH zu dem für das deutsche Schadensersatzrecht vor dem EuGH geführten Musterverfahren hat Rechtsanwalt Klinger am 8. März 2022 den Kläger vertreten. In einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH haben wir ebenfalls den Kläger vertreten. Zur Zeit sind wir in den aktuell gegen das Kraftfahrt-Bundesamt geführten Rechtsstreiten wegen der weiteren Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen tätig, bei denen eine große Zahl von Automobilherstellern beigeladen ist. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat unserer Klage in einem Musterverfahren gegen VW im September 2025 stattgegeben; das Verfahren wird nun vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt.
Die Kanzlei vertritt die Deutsche Umwelthilfe in einer Klage auf Fortschreibung des Nationalen Luftreinhalteprogramms, in der es um die Durchsetzung der NEC-Richtlinie zur Emissionsreduktion für ausgewählte Luftschadstoffe geht. Das OVG Berlin-Brandenburg hat der Klage am 15. Juli 2024 stattgegeben, die Revision des Bundes ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.