Immissionsschutzrecht
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Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzlei sind immissionsschutzrechtliche Verfahren.
Wir haben fast alle in Deutschland geführten Verfahren zur Einhaltung von Luftgrenzwerten gerichtlich vertreten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid. Dies betrifft sowohl die für das europäische Umweltrecht grundlegende „Janecek“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25. Juli 2008 – C-237/07) als auch alle durch die Deutsche Umwelthilfe auf der Grundlage des Verbandsklagerechts geführten Verfahren. Das BVerwG hat in Grundsatzentscheidungen vom 27. Februar 2018 und 27. Februar 2020 bestätigt, dass zur Einhaltung der Grenzwerte auch Dieselfahrverbote rechtlich zulässig sind. Zuvor haben wir durch unsere Vertretung in einem Musterverfahren den Grundstein dafür gelegt, dass das Klagerecht von Umweltverbänden möglich wurden (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 zum Luftreinhalteplan Darmstadt). Darüber hinaus haben wir das Land Berlin in elf Musterklageverfahren, die der ADAC gegen die Berliner Umweltzone unterstützt und vertreten; die Klagen wurden abgewiesen.
In den Auseinandersetzungen um den Dieselskandal in der Automobilindustrie vertritt die Kanzlei die Deutsche Umwelthilfe. Rechtsanwalt Prof. Klinger war zu diesen Fragen Gutachter des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags. In der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH zu dem für das deutsche Schadensersatzrecht vor dem EuGH geführten Musterverfahren hat Rechtsanwalt Klinger am 8. März 2022 den Kläger vertreten. Aktuell ist ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig, in dem wir den Kläger vertreten. Ebenfalls sind wir in den aktuell gegen das Kraftfahrt-Bundesamt geführten Rechtsstreiten wegen der weiteren Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen tätig, bei denen eine große Zahl von Automobilherstellern beigeladen ist.
Die Kanzlei vertritt zudem die Deutsche Umwelthilfe in einer Klage auf Fortschreibung des Nationalen Luftreinhalteprogramms, in der es um die Durchsetzung der Vorgaben der NEC-Richtlinie zur Emissionsreduktion für ausgewählte Luftschadstoffe geht. Das OVG Berlin-Brandenburg hat der Klage am 15. Juli 2024 stattgegeben.